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Bauseits gestelltes Material – vermeidbares Konfliktpotenzial:

Da wir immer öfter mit der Bitte konfrontiert werden, im Baumarkt- oder Online-Shop gekaufte Ware zu verbauen, möchten wir uns hiermit die Zeit nehmen, Ihnen auf diesem Wege ausführlich und auch im Hinblick auf die Rechtslage zu erläutern, warum wir kein beigestelltes Material verbauen.

Der augenscheinlich günstigere Einkauf ist nur eine Seifenblase:

Baumärkte, Supermärkte und Discounter führen eine Vielzahl von sanitären Ausstattungs-Elementen wie Armaturen, Duschen oder WC-Elementen in ihrem Programm. Mitunter als Sonderware und von Herstellern unbekannter Herkunft. Bedenken Sie, dass Sie diese Ware keinesfalls mit Armaturen namhafter Hersteller hinsichtlich der Qualität und Lebensdauer vergleichen können. Ebenfalls ist die Montage dieser Waren durch Verarbeitungseinsparungen  zeitraubender, was sich natürlich auf die Arbeitszeit und die damit verbundenen Kosten niederschlägt.

Im Internet bestelltes „Original-Material“- was soll man da falsch machen?

  • es ist nicht gesagt, dass es sich um Original-Ware handelt, es werden zunehmend Plagiate verkauft
  • bei im Online-Handel erhältliche Ware für den „Hobby-Handwerker“ handelt es sich oft um B-Ware
  • keine Beratung oder Planung, der Kunde trägt das Risiko seines Einkaufs
  • Anbieter treten oft anonym bzw. mit Pseudonym auf
  • Reklamationen und Umtausch aufwändiger (was machen Sie wenn es die Firma plötzlich nicht mehr gibt?)
  • unklare AGB mit unverständlichen Haftungsbeschränkungen
  • Ablehnungshaltung statt Kooperation bei Reklamationen
  • Kunde kann erst im Nachhinein prüfen (lassen), was er gekauft hat
  • Seriosität kann bei unbekannten oder neuen Anbieter bzw. Shops nicht geprüft werden, positive Bewertungen können „bestellt“ sein
  • höheres Betrugsrisiko durch Vorkasse-Regelung
  • Dauer der Lieferzeit nicht im Voraus abschätzbar

 

Wir als Unternehmen schulden Ihnen ein mangelfreies Werk. Das schließt im Fall beigestellter Materialien grundsätzlich auch deren Mangelfreiheit ein. Wir müssten demnach ein Haftungsrisiko für Sachen eingehen, die wir nicht besorgt haben und deren Herkunft wir demzufolge nicht einschätzen können. Um uns in dieser Hinsicht ansatzweise abzusichern, müssten wir mit Ihnen unter Mitteilung unserer Bedenken einen Ausschluss unserer Prüfungs- und  Gewährleistungsverpflichtung vertraglich schriftlich vereinbaren.

Was das für Sie bedeutet, haben wir zusammengefasst:

Was machen Sie, wenn Sie den Artikel umtauschen möchten, sei es Sie haben ihn falsch bestellt, oder er hat einen Fehler / ist defekt oder hat im schlimmsten Fall einen Schaden verursacht? Der Online-Shop wird Ihnen, wenn Sie Glück haben, einen neuen Artikel liefern. Dies aber auch erst nach Prüfung des Artikels. Das bedeutet, Sie müssen den Artikel einschicken, haben zwischenzeitlichaber keinen Ersatz.

Aber: Wer baut Ihnen den defekten Artikel überhaupt wieder aus und den neuen wieder ein?

Wer zahlt Ihnen die Arbeitszeit?

Wer haftet wenn der Artikel einen Schaden verursacht hat?

Durch einen vertraglichen Haftungsausschluss des Installateurs wäre die Versicherung im Schadensfall sogar leistungsbefreit.

Die Auseinandersetzung mit dem Verkäufer müssen in diesem Fall auch Sie ausfechten.  Sie als Verbraucher haben gegenüber dem Verkäufer der Materialien zwar im Falle deren Mangelhaftigkeit, Rechte aus dem Verbrauchsgüterkauf gemäß  §474ff BGB. Diese Rechte müssen Sie als Verbraucher aber erst einmal geltend machen.

Konflikte entstehen besonders, weil dies gerade im Fall von beigestellten Materialien nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann- z.B.: War die Ecke des Waschbeckens bereits abgebrochen, als der Installateur die Verpackung öffnete oder ist es ihm bei der Montage passiert?

Bezüglich des Ausschlusses der Gewährleistungspflicht hat das Oberlandesgericht Düsseldorf folgendes für den Verbraucher herausgearbeitet:

Der Bauherr geht- für ihn ohne Weiteres erkennbar- von vornherein ein mögliches Risiko ein, wenn er – insbesondere aus Kostengründen – davon Abstand nimmt, ein Fachunternehmen mit der Auswahl, Beschaffung und Montage der Baustoffe zu beauftragen und sich insoweit auf eine einheitliche werkvertragliche Erfolgshaftung des Fachunternehmens stützen zu können, sondern stattdessen Werkleistungen mit von ihm selbst zusammengestellten und beschafften Baustoffen ausführen lässt und damit für die sachgerechte Auswahl, Eignung und Kompatibilität der Baustoffe grundsätzlich selbst verantwortlich ist. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.10.2013- 22 U27/13)

Sie sehen, diese Thematik zieht einen langen juristischen Rattenschwanz hinter sich her. Um Ihnen von vornherein die Mehrkosten und unter Umständen den Ärger, die Bürokratie und die Zeit zu ersparen, haben wir uns dazu entschlossen, prinzipiell kein Fremdmaterial zu verbauen.

Bestellen Sie das Material über uns, erfüllen wir entweder, wenn es um Reparaturen oder z.B. das Auswechseln einzelner Armaturen oder Bauteile geht, einen sogenannten „kleinen“ Werkvertrag oder, wenn es um Neuerrichtungen geht – einen „großen“ Werkvertrag. Aus den unterschiedlichen Werkvertragsarten ergeben sich bekanntermaßen unterschiedlich lange Gewährleistungsfristen (2 Jahre oder 5 Jahre). Das bedeutet, wir übernehmen die Haftung dafür, dass unser Werk zum Abnahmezeitpunkt mangelfrei war.  Im Fall eines nötigen Austausches / Mangels ersetzen wir Ihnen den Artikel umgehend ohne weitere Kosten, Streitereien und Wartezeiten (sofern das Material nicht mutwillig oder durch unsachgemäße Handhabung zerstört wurde).

Ihre Zufriedenheit ist unser Anspruch, und unsere Qualität unsere Kompetenz.
Dies erreichen wir nicht nur, indem wir unsere Arbeiten nach den höchsten Anforderungen erfüllen, sondern indem
wir Materialien verbauen, die qualitativ den höchsten Anforderungen entsprechen und durch die gute Zusammenarbeit
mit unseren bekannten Vertriebspartnern, die uns einen reibungslosen und meist taggleichen Austausch von Materialien
ermöglichen, ohne dass Sie sich um irgendetwas kümmern müssen.

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